Gastscheine

Sehr geehrte Angelfreundinnen und Angelfreunde,

Gastscheine sind im Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. Oktober nur am Vereinsheim zu erhalten.

Anfrage unter: 0175 2951803

Der Erwerb eines Gastscheines setzt einen gültigen Fischereischein voraus und ist nach Kontaktaufnahme spätestens einen Tag vorher zwischen 10:00 – 18:00 Uhr am Vereinsheim zu erwerben. Der Preis beträgt 10 Euro.

Gewässerordnung für Gastangler für das Pachtgewässer Entenfang

1. Entnahme von Edelfischen

An jedem Angeltag (Kalendertag) dürfen nicht mehr als 2 beliebig vom Fänger angelandete Edelfische aus dem Entenfang der nachfolgend aufgeführten Arten entnommen werden:

Karpfen, Schleien, Hechte, Zander und Forellen.

Z. B.: 2 Karpfen, oder 1 Karpfen und 1 Schleie, oder 1 Hecht und 1 Zander oder 1 Schleie und 1 Forelle.

Pro Jahr dürfen nicht mehr als 12 Stück der aufgeführten Arten entnommen werden:

Hecht, Karpfen, Schleie oder Zander.

Alle nicht genannten Fischarten unterliegen keiner Mitnahmebeschränkung. Das Angeln muss nach dem Fang des 2. maßigen Edelfisches beendet werden.

2. Maden und Anfüttern

Das Angeln mit Maden ist erlaubt (keine gefärbten), aber das Anfüttern mit Maden jeglicher Art ist verboten. Strauchmaden fallen nicht unter diese Beschränkung.

3. Beaufsichtigung der Angeln

Es dürfen keine Angeln unbeaufsichtigt ausgelegt werden.

4. Angeln ohne Rolle

Das Angeln ohne Rolle ist nicht zulässig.

5. Zander- und Hechtschonzeit

Zander- und Hechtschonzeit vom 01.02. bis 31.05. einschließlich. In dieser Zeit ist das Angeln mit künstlichen Ködern für den Raubfischfang sowie die Verwendung des toten Köderfisches oder Fischköders verboten.

6. Mindestmaße

Aal 50 cm Karpfen 35 cm Rotaugen 18 cm
Hecht 60 cm Barsch 18 cm Bresen 18 cm
Zander 45 cm Schleie 25 cm Döbel 18 cm

Fische, die keinem gesetzlichen Mindestmaß bzw. Vereins-Mindestmaß unterliegen, müssen bei ihrer Entnahme mindestens 18 cm Länge haben.

Für Köderfische und Fischköder gilt die Landesfischereiverordnung.

7. Untermaßige Fische zurücksetzen

Untermaßige Fische müssen sofort schonend ins Wasser zurückgesetzt werden.

8. Nicht lösbare untermaßige Fische

Untermaßige Fische, die vom Haken nicht gelöst werden können, sind nach der Betäubung zu töten und zerkleinert als Fischfutter ins Wasser zurückzugeben.

Diese Beseitigung gilt für die in §§ 1 bis 3 der Landesfischereiordnung genannten Arten.

9. Lebender Köderfisch

Angeln mit lebendem Köderfisch ist verboten.

10. Ruten, Haken und Systeme

Auf jede Fischart kann mit 2 Angelruten mit je einem Haken geangelt werden, wobei ein Zwillings-, Drillingshaken oder künstliche Köder mit mehreren Haken (z. B. Wobbler usw.) als 1 Haken zu werten sind. Beim Nassfliegenfischen ist die Verwendung bis 3 Systeme zulässig.

11. Sauberkeit

Der Angelplatz und die Vereinsanlage sind nach der Benutzung sauber zu verlassen.

12. Fangmeldung nach Entnahme

Jeder Gastangler hat nach der Entnahme eines Edelfisches aus dem Entenfang diesen unmittelbar nach dem Fang in seinem vom Verein zur Verfügung gestellten Fangmeldungsschein einzutragen.

13. Nachtangeln

Für Gastangler ist in der Zeit von 23:00 Uhr bis 5:00 Uhr die Ausübung der Angelfischerei im Entenfang untersagt. Die Zeiteinschränkung entfällt, wenn der Gastangler durch ein Vereinsmitglied begleitet wird.

14. Abgabe der Fangmeldung

Am Ende eines Angeltages muss die Fangmeldung abgegeben oder in den Briefkasten am Vereinsheim eingeworfen werden.