Gastscheine
Sehr geehrte Angelfreunde/innen,
Gastscheine sind im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Oktober nur am Vereinsheim zu erhalten (auf Anfrage unter: 0157 – 86 38 71 71).
Der Preis für einen Gastschein beträgt 9,50 €
Gewässerordnung für Gastangler für das Pachtgewässer Entenfang
1. An jedem Angeltag (Kalendertag) dürfen nicht mehr als 2 beliebig vom Fänger angelandete Edelfische aus dem Entenfang der nachfolgend aufgeführten Arten entnommen werden:
Karpfen, Schleien, Hechte, Zander, und Forellen.
Z.B.: 2 Karpfen, oder 1 Karpfen und 1 Schleie, oder 1 Hecht und 1 Zander oder 1 Schleie und 1 Forelle.
Pro Jahr dürfen nicht mehr als 12 Stück der aufgeführten Arten entnommen werden:
Hecht, Karpfen, Schleie oder Zander.
Alle nicht genannten Fischarten unterliegen keiner Mitnahmebeschränkung. Das Angeln muss nach dem Fang des 2. massigen Edelfisches beendet werden.
2. Das Angeln mit Maden ist erlaubt (keine gefärbten), aber das Anfüttern mit Maden jeglicher Art ist verboten. Strauchmaden fallen nicht unter diese Beschränkung.
3. Es dürfen keine Angeln unbeaufsichtigt ausgelegt werden.
4. Das Angeln ohne Rolle ist nicht zulässig.
5. Zander- und Hechtschonzeit vom 01.02. bis 31.05. einschließlich. In dieser Zeit ist das Angeln mit künstlichen Ködern für den Raubfischfang sowie die Verwendung des toten Köderfisches oder Fischköders verboten.
6. Von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend werden folgende erhöhte Mindestmaße gültig:
Aal 50 cm | Karpfen 40 cm | Rotaugen 20 cm |
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Hecht 60 cm | Barsch 25 cm | Bresen 30 cm |
Zander 45 cm | Schleie 25 cm | Döbel 35 cm |
Fische die keinem gesetzlichen Mindestmaß bzw. Vereins – Mindestmaß unterliegen, müssen bei ihrer Entnahme mindestens 20 cm Länge haben.
Für Köderfische und Fischköder gilt die Landesfischereiverordnung.
7. Untermassige Fische müssen sofort schonend ins Wasser zurückgesetzt werden.
8. Untermaßige Fische, die vom Haken nicht gelöst werden können, sind nach der Betäubung zu töten und zerkleinert als Fischfutter ins Wasser zurückzugeben.
Diese Beseitigung gilt für die in §§ 1 bis 3 der Landesfischereiordnung genannten Arten.
9. Angeln mit lebendem Köderfisch ist. verboten.
10. Auf jede Fischart kann mit 2 Angelruten mit je einem Haken geangelt werden, wobei ein Zwillings-, Drillingshaken oder künstliche Köder mit mehreren Haken (z.B. Wobbler usw.) als 1 Haken zu werten sind. Beim Nassfliegenfischen ist die Verwendung bis 3 Systeme zulässig.
11. Der Angelplatz und die Vereinsanlage sind nach der Benutzung sauber zu verlassen.
12. Jeder Gastangler hat nach der Entnahme eines Edelfisches aus dem Entenfang diesen unmittelbar nach dem Fang, in seinem vom Verein zur Verfügung gestellte Fangmeldungsschein einzutragen.
13. Für Gastangler ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr die Ausübung der Angelfischerei im Entenfang untersagt. Die Zeiteinschränkung entfällt, wenn der Gastangler durch ein Vereinsmitglied begleitet wird.
14. Am Ende eines Angeltages muss die Fangmeldung abgegeben oder in den Briefkasten am Vereinsheim eingeworfen werden. Wer die Fangmeldung auch bei „Null Fang“ nicht abgibt erhält keinen weiteren Gastschein.